Satzung des MGV Bernshausen e.V. 


Fassung vom 03.02.2017
§1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Männergesangverein Bernshausen e.V. und kann mehrere Chorgruppen enthalten.

Der Verein hat seinen Sitz in Schlitz, Stadtteil Bernshausen, Er gehört zum Sängerkreis Lauterbach im Hessischen Sängerbund e.V. (HSB) Sitz Frankfurt am Main.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Chorgesangs durch die Abhaltung regelmäßiger Chorproben, Auftritten und Durchführung von Konzerten. Der Verein stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3
Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern.

Singendes Mitglied kann jede Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen der Chöre unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Um die Aufnahme im Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluß

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod des Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Der Ausschluß erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit. Er kann vorgenommen werden:

a) bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins, Nichtbeachtung der Vereinsbeschlüsse und der Satzung des Vereins
b) nach einer das Ansehen des Vereins schädigenden Handlung.

Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages führt automatisch zum Ausschluß aus dem Verein.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt auch die Mitgliedschaft im Sängerbund.

Das ausscheidende Mitglied verliert sämtliche Ansprüche an Verein, Sängerkreis und Sängerbund.

Die Beiträge sind bis zum Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft zu zahlen.

§ 5
Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlaß beschlossenen Umlagesatz.

Schüler, Studenten und Jugendliche in der Ausbildung sind von der Beitragspflicht befreit. Für Wehrdienstleistende ruht während der Dienstzeit die Beitragspflicht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Der Vorstand wird ermächtigt in Notfällen von Ausnahmen Gebrauch zu machen.

§ 6
Verwendung der Finanzmittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher/-in oder deren Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
c) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
d) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Wahl des Vorstandes
g) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von einem Jahr
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3  und § 4 der Satzung
i) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

Jedem Mitglied steht das Recht zu Anträge einzubringen.

§ 9
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:
a) drei gleichberechtigten Vorstandssprechern(Innen)
a) der/dem Kassenführer(In)
a) der/dem Schriftführer(In)

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB, jedes Mitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.

b) dem Beirat, bestehend aus:
b) mindestens zwei, höchstens vier Besitzern(Innen)

Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt.
Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die in der ersten Vorstandssitzung nach der Wahl beschlossen wird.

Der/die Chorleiter(In) wird durch den Vorstand berufen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem(r) der Vorstandssprecher(Innen) schriftlich oder mündlich einberufen werden.

§ 10
Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11
Ehrungen

Für aktive Sängertätigkeit werden folgende Ehrungen vorgenommen:

25 Jahre – Silberne Ehrennadel des Deutschen Sängerbundes (DSB)
40 Jahre – Silberne Ehrennadel des Hessischen Sängerbundes (HSB)
50 Jahre – Goldene Ehrennadel, Ehrenurkunde und Ehrenausweis des DSB
60 Jahre – Goldene Ehrennadel mit Schleife und Urkunde des DSB
70 Jahre – Ehrenurkunde des DSB
§ 12
Ehrenmitglieder

(1) Zum Ehrenmitglied wird ernannt, wer

bei Erreichen des siebzigsten Lebensjahres aktiv am Chorgesang teilnimmt und eine aktive Sängertätigkeit von mindestens fünfundzwanzig Jahren hat,
oder in den letzten dreißig Jahren vor Erreichen des siebzigsten Lebnesjahres mindestens fünfundzwanzig Jahre aktiv am Chorgesang teilgenommen hat.

(2) Zum Ehrenvorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer

bei Erreichen des siebzigsten Lebensjahres die Voraussetzungen unter (1) erfüllt und sich besondere Verdienste innerhalb der Vorstandschaft des Vereins erworben hat
oder langjährig in der Vorstandschaft des Verein tätig war.

(3) Zum Ehrenvorsitzenden kann von der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer

bei Erreichen des siebzigsten Lebensjahres die Voraussetzungen unter (1) erfüllt und langjährig in der Vorstandschaft tätig war und dieser zeitweise als erster Vorsitzender/erste Vorsitzende vorstand.